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LHP Rechtsanwälte Steuerberater
An der Pauluskirche 3-5
50677 Köln
Germany

Steuerrecht Tier 1

LHP Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB (www.lhp-rechtsanwaelte.de) mit Niederlassungen in Köln und Zürich wurde zum 01.01.2013 als Spin-Off einer interdisziplinären Kanzlei gegründet und versteht sich als „Boutique für Steuerrecht und Steuerstrafrecht“.

Das Team besteht aus vier Equity-Partnern mit über 25-jähriger Praxiserfahrung, welche alle über die Doppelqualifikation Rechtsanwalt/Steuerberater verfügen und teilweise zuvor in der Finanzverwaltung tätig waren. Komplettiert wird das Team durch zwei Non-Equity-Partner und 15 hochqualifizierte Berufsträger, welche überwiegend über mindestens einen Fachanwaltstitel verfügen und 15 spezialisierte fachliche Mitarbeiter.

In den Kernkompetenzen Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Internationales Steuerrecht berät die Kanzlei schwerpunktmäßig in Strafverfahren, Finanzgerichtsverfahren und Verfahren beim Bundesfinanzhof, Begleitung von Betriebsprüfungen, Begleitung von internationalen Inbound und Outbound Projekten, Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung, Verrechnungspreise, Haftungsverfahren von Steuerberatern, steuerliche Gestaltungsberatung, Nachfolgeberatung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen, Testamentsvollstreckung und Gesellschaftsrecht.

Unsere Kernmandantschaft sind deutsche Großkonzerne, Familienunternehmen sowie vermögende Privatpersonen, Führungskräfte als auch Unternehmen mit einer öffentlich-rechtlichen Beteiligungsstruktur.

Department Name Email Telephone
Steuerstrafrecht, Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht Dr. Ingo Heuel (RA/StB) heuel@lhp-rechtsanwaelte.de +49 221 39 09 770
Internationales Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Gestaltungsberatung im Gesellschafts- und Steuerrecht, Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht Lars Kelterborn (RA/StB) kelterborn@lhp-rechtsanwaelte.de +49 221 39 09 770
Photo Name Position Profile
Ingo Heuel photo Dr Ingo Heuel Partner FAStR/StB/Finanzwirt Dr. Ingo Heuel ist in dem für Rechtsanwälte konzipierten Lehrgang „Zertifizierter…
Lars Kelterborn photo Herr Lars Kelterborn Partner FAStR/StB, Dipl.-Finanzwirt (FH) Lars Kelterborn (Fachberater für Internationales Steuerrecht) ist Experte…
Anzahl an Berufsträgern : 15
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Erweiterte Meldepflichten für Krypto Assets unter der DAC8-Richtlinie und deren Besteuerung in Deutschland

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland unterliegt einer Vielzahl von Regelungen, die durch internationale Entwicklungen wie die DAC8-Richtlinie weiter verkompliziert werden. Diese EU-Richtlinie stärkt die internationale Steuerkooperationspflicht und erweitert die Meldepflichten für Krypto-Dienstleister, was Auswirkungen auf die Dokumentationspflichten und die Steuererklärungspflichten deutscher Steuerpflichtiger hat. In Deutschland werden Kryptowährungen primär als private Wirtschaftsgüter behandelt, die steuerlich entsprechend ihrer Haltefristen und der Art der Verwertung zu klassifizieren sind.

 

  1. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen nach deutschem Recht
  • Kategorisierung und Besteuerung von Kryptowährungen: Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und andere Altcoins fallen unter die privaten Veräußungsgeschäfte gemäß § 23 EStG, solange sie nicht als Betriebsvermögen qualifiziert werden. Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen unterliegen daher grundsätzlich der Einkommensteuer, sofern die Spekulationsfrist von einem Jahr nicht überschritten wird. Wird eine Kryptowährung innerhalb der einjährigen Frist verkauft oder getauscht, wird der Veräußerungsgewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (progressiv bis 45%) besteuert.
    • Haltefrist und Steuerfreiheit: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerfrei, wenn sie nach einer Haltefrist von mehr als einem Jahr realisiert werden, da sie dann nicht mehr der Einkommensbesteuerung unterliegen (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese Regelung betrifft sämtliche Krypto-Geschäfte, also auch den Tausch von Kryptowährungen untereinander oder in Fiat-Währung.
    • Verluste aus Krypto-Transaktionen: Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. Immobilien) verrechnet werden, um die Steuerlast zu mindern. Hier ist darauf zu achten, dass die Verluste korrekt erfasst und im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.
    • ACHTUNG: Wird der Verlust aus Krypto-Transaktionen erst nach Ablauf der einjährigen Haltefrist realisiert, ist dieser Verlust (ebenso wie ein Gewinn) nicht mehr steuerbar. Er kann also nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Sonderfälle: Staking, Mining und Lending: Einkünfte aus Mining und Staking (z. B. durch das Bereitstellen von Rechenleistung für die Validierung von Transaktionen oder das Halten von Token zur Generierung von Erträgen) fallen unter die sonstigen Einkünfte oder die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Diese Einkünfte unterliegen somit der Einkommensteuer in Form der Gewinnermittlung. Bei Lending-Aktivitäten (also dem Verleihen von Kryptowährungen gegen Zinsen) müssen die erhaltenen Erträge ebenfalls versteuert werden, str. ob als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.

 

  1. DAC8 – Internationale Meldepflichten und ihre steuerlichen Auswirkungen

Die DAC8-Richtlinie erweitert die Meldepflichten für Krypto-Dienstleister und sieht vor, dass alle Krypto-Plattformen (Börsen, Wallet-Anbieter, Krypto-Dienstleister) Transaktionsdaten und Nutzerinformationen an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden übermitteln müssen. Diese Regelung stellt sicher, dass Krypto-Transaktionen über Ländergrenzen hinweg nachvollziehbar werden, um Steuerhinterziehung zu verhindern und die Steuergerechtigkeit zu fördern.

  • Meldepflichten für Krypto-Dienstleister:
    Krypto-Dienstleister sind verpflichtet, Transaktionsdaten (Art und Höhe der Transaktionen) sowie Nutzerdaten (Name, Adresse, Steuer-ID) an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden zu melden. Diese Daten werden dann im Rahmen der Automatischen Informationsweitergabe (AIA) zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht. Für deutsche Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sämtliche Krypto-Transaktionen, die über EU- oder Drittstaaten-Plattformen laufen, von den zuständigen Steuerbehörden erfasst und nachvollzogen werden können.

    • Plattformen aus Drittstaaten:
      Auch Plattformen aus Drittstaaten (z. B. US-amerikanische oder asiatische Börsen), die mit deutschen Nutzern Transaktionen durchführen, sind nun unter die Meldepflichten der DAC8-Richtlinie gefasst. Dies hat zur Folge, dass die deutschen Steuerbehörden in der Lage sind, grenzüberschreitende Krypto-Transaktionen umfassend zu überwachen, was zur weiteren Reduktion von Steuerhinterziehung beiträgt.
  • Ziel der DAC8-Richtlinie:
    Die DAC8 verfolgt das Ziel, die Steuertransparenz im Krypto-Bereich zu erhöhen, indem sie einen automatisierten Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten ermöglicht. Sie verpflichtet Krypto-Dienstleister, umfassende Daten zu Transaktionen, Wallet-Übertragungen und Nutzern zu erheben und zu melden. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass auch Krypto-Aktivitäten, die auf Plattformen mit Sitz außerhalb der EU stattfinden, nun einer internationalen Steueraufsicht unterliegen.

 

  1. Steuerliche Empfehlungen und praktische Hinweise für deutsche Steuerpflichtige
  • Dokumentationspflichten und Aufbewahrungspflichten:
    Steuerpflichtige sollten alle relevanten Transaktionsdaten wie Käufe, Verkäufe, Tauschgeschäfte und Wallet-Übertragungen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren dokumentieren und aufbewahren. Dies gilt sowohl für Transaktionen innerhalb der EU als auch für grenzüberschreitende Geschäfte. Aufgrund der DAC8-Richtlinie, die eine internationale Steuertransparenz sicherstellt, ist es entscheidend, dass Steuerpflichtige vollständige und fehlerfreie Aufzeichnungen führen.
  • Versteuerung von Krypto-Gewinnen und -Verlusten:
    Steuerpflichtige sollten die Haltefrist ihrer Kryptowährungen genau im Auge behalten. Gewinne aus Verkäufen innerhalb der einjährigen Frist sind steuerpflichtig, während Gewinne aus Verkäufen nach Ablauf der Haltefrist steuerfrei sind. Bei Tauschgeschäften zwischen Kryptowährungen gelten die gleichen Regelungen wie beim Verkauf. Verluste können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, was eine Steueroptimierung ermöglicht.
  • Berücksichtigung der Einkünfte aus Staking, Mining und Lending:
    Einkünfte aus Staking und Mining müssen korrekt als sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden. Wer Krypto-Kredite (Lending) vergibt, muss die erhaltenen Zinsen ebenfalls versteuert werden; str. ob gemäß § 20 EStG als Kapitalerträge. Steuerpflichtige sollten daher sicherstellen, dass diese Einkünfte gemäß den entsprechenden Einkommensarten und in voller Höhe in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Steuerberatung und Compliance:
    Angesichts der Komplexität der Krypto-Steuerregelungen und der zunehmenden internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Steuererhebung (insbesondere durch die DAC8) wird empfohlen, frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Fachmann kann helfen, die steuerliche Belastung zu optimieren, indem er beispielsweise Verluste korrekt verrechnet oder spezifische Steuergestaltungen zur Minimierung der Steuerlast vorschlägt.

 

  1. Selbstanzeige

Sollten steuerpflichtige Gewinne aus Krypto Transaktionen bisher steuerliche nicht deklariert worden sein, biete eine Selbstanzeige (Link zum Blogbeitrag „Selbstanzeige“ setzen) nach § 371 AO (unter weiteren Voraussetzungen) den sicheren Weg in die Straffreiheit. Geld- und Freiheitsstrafen und damit verbundene Eintragungen in das Bundeszentralregister (sog. Vorstrafenregister) können so vermieden werden.

 

  1. Fazit

Die DAC8-Richtlinie stellt einen wesentlichen Schritt in der Regulierung von Krypto-Transaktionen auf internationaler Ebene dar. Sie erhöht die Steuertransparenz und ermöglicht den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Steuerbehörden. Für deutsche Steuerpflichtige bedeutet dies, dass ihre Krypto-Aktivitäten umfassend erfasst und steuerlich verfolgt werden können. Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen bleibt komplex, und die richtige Handhabung von Haltefristen, Verlustrückträgen und Gewinnverrechnungen erfordert präzise Dokumentation und gegebenenfalls eine fundierte steuerliche Beratung. Sind Gewinne aus Krypto-Transaktionen gar nicht oder unvollständig versteuert worden, empfiehlt sich dringend eine Beratung über die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Unser Team aus Fachanwälten für Steuerrecht und zertifizierten Rechtsanwälten für Steuerstrafrecht ist seit über zwei Jahrzehnten auf dem Gebiet der Selbstanzeigeberatung erfolgreich tätig. Unterstützt werden sie von einem großen Team an Krypto Experten.